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Samstag, den 04. Mai 2024

Abgeltungssteuer

Wann entsteht die Steuer und wer führt sie ab

Abgeltungssteuer
Lästig, aber unumgänglich: Steuern machen das Leben nicht unbedingt leichter. Doch es gibt durchaus Bemühungen des Gesetzgebers, den Aufwand für Verbraucher so gering wie möglich zu halten. Ein Beispiel dafür, wie sich das Steuersystem vereinfachen lässt, ist die Abgeltungssteuer als Steuer auf Kapitalerträge. Sie wurde 2009 eingeführt, anfangs noch kritisch beäugt, hat sich inzwischen aber durchaus bewährt. Sicherlich gibt es die eine oder andere Neuerung, auf die Anleger gut und gerne hätten verzichten können. In der Summe überwiegen aber die Vorteile.
 
Was hat sich durch die Abgeltungssteuer geändert?
 
Dass Steuern auf Kapitalerträge gezahlt werden müssen, also unter anderem für Zinsgewinne und Dividenden, daran gibt es nichts zu rütteln. Bis 2009 wurde der persönliche Steuersatz zugrunde gelegt und es musste im Rahmen der Einkommensteuererklärung Jahr für Jahr die Anlage KAP ausgefüllt oder zumindest ein Kreuzchen gesetzt werden, dass die Einnahmen unterhalb des Steuerfreibetrages lagen. Es war also Aufgabe des Sparers, dafür zu sorgen, dass der Staat seinen Anteil am Gewinn erhält. Dieses Modell ist Geschichte. Seit 2009 gilt die Abgeltungssteuer.
 
Die Banken führen die Steuer ab
 
Die Pflicht, die Steuer abzuführen, wurde vom Sparer auf die Banken übertragen. Sobald der Kunde auch nur einen Cent Zinsen erwirtschaftet, werden die Kreditinstitute aktiv und leiten den steuerpflichtigen Anteil im Namen des Anlegers direkt an das Finanzamt weiter. Aufgrund des Prinzips, die Steuer dort zu erheben, wo der Kapitalertrag erzielt wird, spricht man auch von einer Quellensteuer. Verbraucher können den Steuerabzug nur umgehen, wenn sie einen Freistellungsauftrag einreichen und den Sparerpauschbetrag aktiv nutzen.
 
Der Sparerpauschbetrag ist ebenfalls neu. Vorher war es der Sparerfreibetrag. Er setzte sich aus dem Steuerfreibetrag in Höhe von 750 Euro und einer Werbungskostenpauschale von 51 Euro zusammen. Jetzt gilt ein Pauschalbetrag, der alles umfasst, in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Ehepaaren. Weggefallen sind der Freibetrag für Gewinne aus Wertpapieren und Aktien, der 512 Euro betrug, und die Spekulationsfrist von Wertpapieren. Jetzt muss auch für Aktien und Fonds, die länger als ein Jahr im Depot verweilen, Abgeltungssteuer gezahlt werden.
 
Wie hoch ist die Abgeltungssteuer?
 
Die wichtigste Änderung besteht allerdings darin, dass Kapitalerträge seit 2009 pauschal besteuert werden. Anstelle des persönlichen Steuersatzes rückte eine Pauschale in Höhe von 25 Prozent. Dabei gilt nach wie vor: Sparer, deren Steuersatz unter 25 Prozent liegt, haben die Möglichkeit, sich über die Einkommensteuererklärung einen Teil der Steuer erstatten zu lassen. Für diese Zwecke erstellen die Banken auf Anfrage eine Jahressteuerbescheinigung, aus der genau hervorgeht, in welche Höhe Steuern abgeführt wurden. Benötigt wird dieser Beleg auch von Anlegern, die einen Teil ihrer Gewinne im Ausland erwirtschaften. Da die Unternehmen mit Sitz in Luxemburg oder anderen Nationen keine Abgeltungssteuer an das Finanzamt überweisen, muss in dem Fall die Anlage KAP ausgefüllt und die Steuer nachträglich gezahlt werden.
 
Solidaritätszuschlag
 
Mit der Pauschale in Höhe von 25 Prozent ist es allerdings nicht getan. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag. Er macht 5,5 Prozent aus und wird auf die Abgeltungssteuer berechnet. In der Summe ergibt sich somit ein Wert von 25 Prozent plus 5,5 Prozent auf 25 Prozent (1,375 Prozent), also summa summarum 26,375 Prozent.

Dazu ein Beispiel aus der Praxis:
 
Zinsgewinn aus Festgeld: 1.500,00 Euro
- Abgeltungssteuer 25 %: 375,00 Euro
- Solidaritätszuschlag 5,5 %: 20,63 Euro
= Steuer gesamt: 395,63 Euro
 
Kirchensteuer
 
Zusätzlich muss auch Kirchensteuer auf Kapitalerträge gezahlt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Bundesland. Für Baden-Württemberg und Bayern gelten acht Prozent – immer bezogen auf die Abgeltungssteuer. In den übrigen Bundesländern werden neun Prozent fällig. Aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften ergibt sich eine Gesamtbelastung von 27,8186 Prozent (bei einer achtprozentigen Kirchensteuer) und 27,9951 Prozent (bei neunprozentiger Kirchensteuer). Die Banken führen die Kirchensteuer jedoch nicht automatisch ab. Dazu bedarf es einer Mitteilung des Kunden, dass er kirchensteuerpflichtig ist. Wurde diese Information nicht weitergeleitet, ist der Sparer in der Pflicht und muss die Kirchensteuer über die Einkommensteuererklärung nachzahlen.

Auch hierzu ein einfaches Beispiel, bei dem einfach nur die Prozentwerte eingesetzt wurden:
 
Zinsgewinn aus Festgeld: 1.500,00 Euro
- Abgeltungssteuer 25 %: 375,00 Euro
- Solidaritätszuschlag 5,5 %: 20,63 Euro
- Kirchensteuer 9,0 %: 33,75 Euro
= Steuer gesamt: 429,38 Euro
 
Damit Sparer sofort sehen, in welcher Höhe die Steuern an das Finanzamt weitergeleitet wurden, listen die Banken die Abgeltungssteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer auf den Kontoauszügen und Abrechnungen exakt auf.

Bild © N-Media-Images - Fotolia.com

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