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Dienstag, den 14. Mai 2024

Festgeld Steuern

Informationen zur Abgeltungssteuer

Ordner Steuern
Wo Einnahmen erzielt werden, müssen Steuern gezahlt werden. Das Prinzip ist simpel und greift auch bei der Geldanlage. Steuerpflichtig sind die sogenannten Kapitalerträge, beim Festgeld also der Zinsgewinn. Die Vorschriften diesbezüglich wurden zum Jahr 2009 komplett überarbeitet und das alte System von der Abgeltungssteuer abgelöst. Statt mit dem persönlichen Steuersatz werden Kapitalerträge seither pauschal besteuert.

Die pauschale Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent. Darauf schlägt das Finanzamt noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf. Damit wären es 26,375 Prozent Steuern. Kommt noch die Kirchensteuer hinzu, steigt der Satz auf bis zu 28,40 Prozent. Vom jedem Euro Zinsgewinn würden in dem Fall 28,4 Cent Steuern erhoben. Wichtig: Sollte der persönliche Steuersatz unter dem der Abgeltungssteuer liegen, können zu viel gezahlte Steuern nach wie vor im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden.

Die Banken führen die Steuern ab

Ansonsten müssen sich Sparer und Anleger in der Regel nicht weiter mit dem Thema Steuern befassen. Die Abgeltungssteuer wird automatisch von der kontoführenden Bank an das Finanzamt gezahlt. Darüber wird auf dem Kontoauszug informiert und nach Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gesplittet. Am Ende des Jahres sollte man sich zusätzlich eine Übersicht erstellen lassen, in welche Höhe Steuern berechnet wurden, um dann gegebenenfalls – abhängig von den persönlichen Umständen – eine Rückforderung zu stellen.

Sparerpauschbetrag

Da der Gesetzgeber ein Einsehen mit Sparern hat, gibt es nach wie vor einen Freibetrag, auf den keine Steuern erhoben werden. Seit 2009 lautet die offizielle Bezeichnung Sparerpauschbetrag. Bei Singles sind es 801 Euro, bei Ehepaaren 1.602 Euro, die steuerfrei als Kapitalertrag erwirtschaftet werden dürfen. Um den Freibetrag nutzen zu können, muss ein Freistellungsauftrag ausgefüllt und bei der Bank eingereicht werden. Hierbei handelt es sich um ein einfaches Formular, auf dem die Kunden- respektive die Kontonummer angegeben werden muss, der Name und der Betrag, der steuerfrei bleiben soll. Der Sparerpauschbetrag kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden, solange 801 bzw. 1.602 Euro nicht überschritten werden.

Nichtveranlagungsbescheinigung

Ein wenig anders verhält es sich bei Bankkunden, deren Einkommen unter dem aktuell gültigen Grundfreibetrag liegt. Sie müssen auf die Festgeldzinsen keinerlei Steuern zahlen, wenn sie sich vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen lassen und sie bei den jeweiligen Kreditinstituten vorlegen. Falls das Einkommen im Laufe der Zeit steigt, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit und muss die Abgeltungssteuer (nach-)gezahlt werden.

Bild © Christian Jung - Fotolia.com

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