Freistellungsauftrag
Tipps um Steuern zu sparenFleißig zu sparen, um sich dann einen Großteil des Gewinns wieder „abnehmen“ zu lassen, hört sich paradox an, passiert aber tagtäglich. Das liegt weniger daran, dass auf die falsche Geldanlage gesetzt wurde, sondern hängt damit zusammen, dass Sparer die Abgeltungssteuer übersehen und den Freistellungsauftrag nicht oder falsch nutzen. Dabei wäre es relativ einfach, die entsprechenden Aufträge zu erteilen und so einzusetzen, dass Zinsen und andere Kapitalerträge weitgehend steuerfrei bleiben. Den Rahmen gibt der Staat vor. Ihn optimal zu füllen, ist dann Aufgabe der Anleger.
Was ist der Freistellungsauftrag?
Dazu steht Sparern mit dem Freistellungsauftrag ein simples, dafür umso effektiveres Instrument zur Verfügung. An sich handelt es sich um ein schlichtes Formular, auf das Banken schon bei der Eröffnung eines Tagesgeld- oder Festgeldkontos hinweisen. Dass es trotzdem übersehen oder der Nutzen nicht erkannt wird, belegt den großen Informationsbedarf.
Um es ganz einfach auszudrücken: Der Freistellungsauftrag ist eine Art Freifahrtschein für die Abgeltungssteuer. Seit ihrer Einführung 2009 führen Banken automatisch den steuerpflichtigen Anteil aller Kapitalerträge, also der Zinsen, Dividenden und übrigen Gutschriften, an das Finanzamt ab. Liegt der Bank nun aber ein Freistellungsauftrag vor, bleiben die Gewinne innerhalb der vereinbarten Grenzen steuerfrei. Das heißt: Mit einem einzelnen Formular können Verbraucher viel Geld und auch Arbeit sparen.
Wozu dient der Freistellungsauftrag?
Die Steuerersparnis ergibt sich daraus, dass mit dem Freistellungsauftrag der Sparerpauschbetrag in Anspruch genommen wird. Er löste 2009 den Sparerfreibetrag ab und steht für den Steuerfreibetrag auf Kapitalerträge. Bis zu 801 Euro – bei Ehepaaren wird der doppelte Betrag in Höhe von 1.602 Euro veranschlagt – dürfen eingenommen werden, ohne dass auch nur ein Cent an das Finanzamt gezahlt wird. Voraussetzung ist, dass der Freistellungsauftrag ausgefüllt und bei der Bank eingereicht wird. Anderenfalls sind die Unternehmen verpflichtet, schon beim kleinsten Gewinn die Abgeltungssteuer einzubehalten und an die Steuerbehörde weiterzuleiten.
Wann und wie füllt man den Freistellungsauftrag aus?
Um zu verhindern, dass sich die Rendite durch den Steuerabzug schmälert, ist es also ratsam, von Anfang an einen Freistellungsauftrag auszufüllen. Wie bereits erwähnt, stellen viele Banken das Formular zusammen mit dem Antrag auf ein Konto, Tagesgeld oder Festgeld zur Verfügung. Falls nicht, kann der Freistellungsauftrag online heruntergeladen bzw. direkt ausgefüllt werden. Bei Filialbanken ist das Formular am Schalter erhältlich. Wer sich nicht damit auskennt, dem helfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Das Formular ist sehr einfach aufgebaut. Benötigt werden der Name, das Geburtsdatum und die Kunden- bzw. Kontonummer, damit der Antrag zugeordnet werden kann. Darüber hinaus muss seit einiger Zeit auch die persönliche Steueridentifikationsnummer eingetragen werden. Damit können die Behörden noch einfacher kontrollieren, dass der Freibetrag nicht überschritten wird. Das wichtigste Element ist aber der Betrag, der steuerfrei bleiben soll. Die Obergrenze in Höhe von 801 bzw. 1.602 Euro wird durch den Sparerpauschbetrag vorgegeben. Ergänzt werden diese Informationen durch die Termine, ab und bis wann der Freistellungsauftrag gelten soll, und die Unterschrift des Kunden. Bei Ehepaaren muss der Antrag von beiden Partnern ausgefüllt und unterschrieben werden. Sollte man Kunde bei mehreren Banken sein, was inzwischen durchaus üblich ist, sollte bei jedem Unternehmen ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Wie nutze ich die Freistellungsaufträge optimal?
Der Freistellungsauftrag gilt dann für sämtliche Konten, die bei der jeweiligen Bank geführt werden, vom Girokonto über das Sparbuch bis hin zum Wertpapierdepot. Die entscheidende Frage, die sich jeder Sparer stellen muss: Über welchen Betrag sollen die einzelnen Freistellungsaufträge lauten? Die Antwort lässt sich nur individuell klären, abhängig davon, wie hoch die Gewinne bei den Banken sind. Die einzige Vorgabe, an die sich jeder Verbraucher halten muss, ist der Sparerpauschbetrag. Solange er nicht überschritten wird, können die 801 bzw. 1.602 Euro nach Belieben aufgeteilt werden. Wie das aussehen könnte, dazu ein Beispiel:
Der Kunde hat bei Direktbank 1 ein Tagesgeldkonto, bei der Hausbank sein Girokonto und ein Sparbuch sowie bei Direktbank 2 ein Festgeldkonto und ein Depot. Der durchschnittliche Gewinn bei Direktbank 1 beträgt 200 Euro, bei der Hausbank 10,00 Euro und bei der Direktbank 2 400 Euro. Dementsprechend sollten die Freistellungsaufträge über mindestens 200, zehn und 400 Euro lauten. Damit bliebe noch ein wenig Luft nach oben.
Um sich ein genaues Bild zu machen, sollten regelmäßig geprüft werden, ob die Freistellungsaufträge angepasst werden müssen. Wird ein Konto komplett aufgelöst, kann in der Regel auch der Freistellungsauftrag gekündigt werden. Das ist umso wichtiger, wenn man regelmäßig den Anbieter wechselt, wie zum Beispiel beim Tagesgeld-Hopping.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Auf den Freistellungsauftrag verzichten können nur Kunden, deren Gesamteinkommen inklusive Kapitalerträgen unterhalb des Grundfreibetrages in Höhe von aktuell 8.004 bzw. 16.008 Euro liegt. Das gilt häufig für Rentner, aber auch für Studierende. Sie können beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, die NV-Art. 01 A, beantragen. Diese NV-Bescheinigung muss an die Bank weitergeleitet werden. Damit bleiben alle Kapitalerträge steuerfrei. Gültig ist die Nichtveranlagungsbescheinigung maximal drei Jahre. Sie muss dann erneuert werden.
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